SATZUNG der Förderer des Museums der bildenden Künste Leipzig e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Förderer des Museums der bildenden Künste Leipzig e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Leipzig.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der Kunst. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die ideelle und materielle Förderung der Kunstsammlung des Museums der bildenden Künste verwirklicht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das gesamte verbleibende Vermögen an die Stadt Leipzig, die es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke – nach Möglichkeit zugunsten des unter § 2 genannten Zwecken – verwenden darf.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt 

a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit 

b) durch Austritt. Der Austritt muss 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden

c) durch Ausschluss. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen nach Anhörung des Beirates aus dem Verein ausschließen. Der Betroffene ist vom Vorstand vor der Entscheidung zu hören. Besteht der wichtige Grund darin, dass in zwei aufeinanderfolgenden Jahren der Beitrag nicht oder nicht vollständig bezahlt wurde, kann eine Anhörung unterbleiben.

(3) Natürliche Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit gewählt werden.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand,

(3) der Beirat.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über 

(a) die Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer,

(b) die Entlastung des Vorstandes,

(c) die Wahl des Beirates auf Vorschlag des Vorstandes

(d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes und des Beirates,

(e) die Satzungsänderung

(f) die Auflösung des Vereins

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(3) Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und ruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladungen und Mitteilungen der Tagesordnung ein. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn zu erfolgen.

(4) Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl gewährleistet. Anträge der Mitglieder sollen auf der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn Sie dem Vorsitzenden mindestens sieben Tage vor der anberaumten Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Der Vorstandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter hat zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Vor Absprache des Rechenschaftsberichtes ist eine Buch- und Kassenprüfung durchzuführen.

(6) In jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit in der Satzung oder gesetzlich nicht anders zwingend vorgeschrieben ist – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(8) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert werden, oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(9) Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangt.

 

 

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht – unabhängig von den Regelungen gemäß nachfolgend Ziffer 2 - aus mindestens drei und höchstens 7 Personen. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt und wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

(2) Der jeweilige Direktor des Museums der bildenden Künste Leipzig ist während der Dauer seiner Amtszeit – sofern er dem zustimmt - geborenes Mitglied des Vereins, von der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge befreit und auch geborenes Mitglied des Vorstandes, jedoch ohne Vertretungsberechtigung gemäß § 26 BGB. 

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen einer entweder der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender sein muss. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der zweiten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(5) Mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist Hinzuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes für die restliche Wahlperiode zulässig.

(6) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

(7) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

§ 7 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens 5 Mitgliedern. Er wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Die Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand zu beraten. Sitzungen des Beirates sind durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch einen seiner Stellvertreter einzuberufen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

(3) Die Amtszeit des Beirates ist immer identisch mit der des Vorstandes.

 

§ 8 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.

(2) Vorstand und Beirat sind gemeinsam befugt, den Mitgliedern außerordentliche Beiträge vorzuschlagen, sofern diese zweckgebunden sind. Kein Mitglied ist zur Leistung eines außerordentlichen Beitrages verpflichtet.

 

(Fassung vom 02.12.2017)

 



Der Förderverein hat seinen Sitz im Museum der bildenden Künste.

 

Förderer des Museums der bildenden Künste Leipzig e.V.

c/o Museum der bildenden Künste Leipzig

Katharinenstraße 10

04109 Leipzig

Mail: mdbk.foerderer@gmail.com